Seit 1. Juli 2010 gelten neue Regelungen in Bezug auf den Pfändungsschutz: Schuldner können auch weiterhin über ihr Girokonto den täglichen Zahlungsverkehr abwickeln – und gleichzeitig von einem Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 Euro pro Monat profitieren. Bis zu diesem Betrag bleibt das Geld vor Zugriffen von Gläubigern geschützt.
Umwandlung von Girokonto in P-Konto: Recht für Jedermann
Das so genannte Pfändungsschutzkonto (P-Konto) wurde vom Gesetzgeber bereitgestellt, um auch Menschen mit Schulden die Mittel auf dem Girokonto zu garantieren, die sie zur Deckung des Lebensbedarfs brauchen. Generell hat jeder Kontoinhaber das Recht darauf, sich ein so P-Konto einrichten zu lassen. Innerhalb von vier Banktagen nach der Antragstellung kann das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden.
Nicht gesetzlich festgeschrieben ist hingegen die Neueröffnung eines Kontos, um vom Pfändungsschutz profitieren zu können – hier kann jede Bank selbst entscheiden, ob sie dem Eröffnungsantrag stattgibt oder nicht. Gemeinschaftskonten können generell nicht in ein P-Konto umgewandelt werden.
Pfändungsschutz kann auf Antrag erhöht werden
Der automatische Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 Euro monatlich kann unter Umständen erhöht werden – beispielsweise dann, wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Die entsprechenden Nachweise müssen für die Ausweitung des Pfändungsschutzes vorgelegt werden.
P-Konto wird der Schufa gemeldet
Jeder Kontoinhaber darf lediglich über ein Pfändungsschutzkonto verfügen. Dies ist auch der Grund, weshalb Kreditinstitute die Einrichtung eines P-Kontos der Schufa melden. Im Zuge der Schufa-Abfrage können Banken insofern einsehen, ob bereits bei einer anderen Bank ein P-Konto eingerichtet wurde.
Umwandlung von Girokonto in P-Konto ist kostenlos
Kosten entstehen nicht, wenn das vorhandene Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden soll. Es handelt sich hierbei um eine Leistung, zu der die Banken von Gesetz wegen verpflichtet sind. Banken können allerdings für die Kontoführung selbst Gebühren erheben – und beispielsweise das bis dato kostenlose Girokonto in ein kostenpflichtiges Modell umwandeln, sofern die Umstellung auf ein P-Konto erfolgt ist.
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